Kläger hatte mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nicht bestanden
Der Kläger, der an der Universität Bonn Medizin studiert, fiel im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im ersten Wiederholungsversuch durch. Dagegen klagte er und wandte unter anderem ein, er habe entgegen der Approbationsordnung für Ärzte (ApprOÄ) vor dem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen.
Kläger wurden vor mündlicher Prüfung keine praktischen Aufgaben gestellt
§ 24 Abs. 3 ApprOÄ sieht vor, dass im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben soll, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen. Das ist im Falle des Klägers nicht geschehen.
Landesprüfungsamt sah vorterminliche praktische Aufgaben als fakultativ an
Das beklagte Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie verteidigte dies und meinte, die vorterminliche Prüfungsaufgabe sei nicht zwingend vorgeschrieben und von der Möglichkeit werde regelmäßig - auch in anderen Bundesländern - kein Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Stellung einer vorterminlichen Prüfungsaufgabe würde die vielen Prüfungskommissionen an den Medizinischen Fakultäten vor erhebliche zusätzliche organisatorische und personelle Herausforderungen stellen. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OVG: § 24 Abs. 3 ApprOÄ als Soll-Vorschrift regelmäßig zwingend
Die Berufung hatte Erfolg. § 24 Abs. 3 ApprOÄ sei eine sogenannte Soll-Vorschrift. Diese seien im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichteten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Im Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss". Hier gebe es weder im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zu praktischen Aufgaben in der mündlichen Prüfung noch vom Zweck der Vorschrift noch von der Entstehungsgeschichte her einen Grund, ein anderes Verständnis zu Grunde zu legen.
Zusätzliche organisatorische und personelle Belastungen können Abweichung nicht rechtfertigen
Triftige Gründe für ein Abweichen von der Soll-Vorschrift im Einzelfall lägen nicht vor, so das OVG weiter. Insbesondere könnten erhöhte zusätzliche organisatorische und personelle Belastungen durch die geforderte Aufgabenstellung keine Abweichung von der Regel rechtfertigen. Auch bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger bei einer unter Beachtung der Vorschrift durchgeführten Prüfung ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte.