Antragssteller fürchtet Beeinträchtigung der Konzentration
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist in den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen; ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dagegen hat der aus Ennigerloh stammende Antragsteller unter anderem geltend gemacht, durch das Masketragen bei der Stimmabgabe in seinem allgemeinen Wohlbefinden und seiner Konzentration beeinträchtigt zu werden. Außerdem wolle er durch das Nichttragen einer Maske seine kritische Einstellung gegenüber den staatlichen Corona-Maßnahmen politisch kundtun. Letztlich verletze ihn die Maskenpflicht in seinem Wahlrecht.
Gericht geht von verhältnismäßiger Schutzmaßnahme aus
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die Maskenpflicht im Wahlraum ist nach Ansicht des Gerichts voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Tragen von Masken einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, sei unter Berücksichtigung seines Einschätzungs- und Prognosespielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend davon führe die zeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der davon Betroffenen.
Weder Wahlrecht noch Öffentlichkeit der Wahl berührt
Insbesondere hindere die insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Maskenpflicht die Wahlberechtigten nicht daran, ihr Wahlrecht durch Ankreuzen des Stimmzettels auszuüben. Die Stimmabgabe im Wahlraum werde hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Vor diesem Hintergrund werden das Demokratieprinzip oder die verfassungsmäßigen Rechte der Wahlberechtigten nach Ansicht des OVG durch die angegriffene Regelung nicht erkennbar berührt. Gleiches gelte in Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibe. Den Wahlberechtigten werde durch das Tragen der Maske schließlich auch nicht die Äußerung bestimmter Meinungen verboten oder umgekehrt die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen. Der Beschluss ist unanfechtbar.