Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften in NRW außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einem Eilantrag gegen die Bestimmung der Coronaschutzverordnung stattgegeben, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück, den Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zum Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Die allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske hat das Gericht jedoch bestätigt.

Regelung zu unbestimmt

Nach Auffassung des OVG genügt die streitige Regelung nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Begriff des “unmittelbaren Umfelds“ sei nicht hinreichend klar. Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern um den Eingangsbereich des Geschäfts gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich gemeint sei, wie ihn der Verordnungsgeber zum Beispiel für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe.

Geltungsbereich der Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften unklar

Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollen durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungsadressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle. Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei.

Maskenpflicht als solche ist aber nicht zu beanstanden

Auch wenn der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes (“OP-Maske“) andere vor einer Infektion schütze. Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das regelmäßig zeitlich begrenzte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt werde.

Pflicht zum Tragen medizinischer Masken verhältnismäßig

Dass die Coronaschutzverordnung inzwischen für bestimmte, vom Verordnungsgeber als besonders infektionsträchtig identifizierte Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske und nicht - als milderes Mittel - weiterhin das Tragen einer Alltagsmaske vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Alltagsmasken erbrächten nicht die in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.

OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2021 - 13 B 1932/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.