Maskenpflicht an Grundschulen in NRW bestätigt

Vor dem Hintergrund einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten von Virusvarianten hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zwei Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt. Eine Gefährdung der Gesundheit von Grundschulkindern durch das Maskentragen sieht das Gericht nicht.

Keine Ausnahme mehr für Grundschulkinder

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr vorgesehen. 

Masken sollen erhöhter Infektionsgefahr Rechnung tragen

Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die angegriffene Maskenpflicht stelle beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch, soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung.

Keine Anhaltspunkte für unzureichende Sauerstoffversorgung

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (medizinischen) Maske lägen nicht vor, so die Richter weiter. Insbesondere gebe es keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden, betont das OVG.

OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2021 - 13 B 266/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2021.