OVG Münster: Lenin-Statue in Gelsenkirchen verstößt nicht gegen Denkmalschutzrecht

Die Aufstellung einer 2,15 Meter hohen Lenin-Statue auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück stehenden Baudenkmals. Dies hat das nordrheinwestfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Beschluss vom 10.03.2020 entschieden und damit die Beschwerde der Stadt gegen die vorinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen (Az.: 10 B 305/20).

Stadt ordnete Baustopp für Lenin-Statue an

Die Stadt Gelsenkirchen hatte die Einstellung der Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue angeordnet, weil die Antragstellerin zuvor keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt habe. Nachdem das Verwaltungsgericht den Baustopp aufhob, legte die Stadt Beschwerde ein.

OVG: Aufstellung der Lenin-Statue nicht denkmalschutzwidrig

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Für die Aufstellung der Lenin-Statue sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossigen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes.

Denkmalwert des historischen Sparkassengebäudes wird nicht herabgesetzt

Dessen Denkmalwert werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.

OVG Münster, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 B 305/20

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2020.