OVG Münster: Langzeitüberwachung eines Publizisten durch Verfassungsschutz war rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Urteil vom 13.03.2018 entschieden, dass die langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war (Az.: 16 A 906/11). Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (BeckRS 2011, 49572) bestätigt.

Tätigkeit für SHB sowie Unterstützung der DKB angeführt

Der Kläger war zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden. Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers beziehungsweise die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten. Diese hätten sich aus dessen Tätigkeit für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund) Anfang der 1970er Jahre, seine Redaktionsmitgliedschaft in der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift "Geheim" von 1986 bis 1999 und deren spätere publizistische Unterstützung, sowie der Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen, insbesondere durch journalistisches Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben.

OVG verneint Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen

Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das VG stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat das OVG nun zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall.

OVG: Beobachtung unverhältnismäßig

Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift "Geheim" angehört beziehungsweise diese Personenzusammenschlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entscheidungsrelevanten Zeitraum verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgegangen seien. Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP beziehungsweise DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche beziehungsweise deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2018.

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