Kläger beantragen diskriminierungsfreie Besoldung nach der höchsten Stufe
Die Kläger sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie wurden bis 31.05.2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die Besoldung bemaß sich unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. Vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst hatte der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2011 als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Daraufhin beantragten die Kläger bei ihrem jeweiligen Dienstherrn (Kommune bzw. Land) erfolglos die diskriminierungsfreie Besoldung nach der höchsten Stufe.
BVerwG-Vorgabe: Entschädigung statt höherer Besoldung
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantragt hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide. Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung in Höhe von 100 Euro pro Monat beanspruchen.
OVG: Beide Kläger erhalten Entschädigung
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hatte zunächst lediglich im Fall des Landesbeamten eine solche Entschädigung zugesprochen. Unterschiedlich beurteilt wurde dabei die Frage, ob die Antragstellung im Jahr 2012 verspätet ist. Auf die Berufung des Kommunalbeamten hat nun das OVG auch ihm eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Landes gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Entschädigungszahlung hat es dagegen zurückgewiesen. Der kommunale Dienstherr müsse eine Entschädigung nach dem AGG zahlen. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Eine Diskriminierung könne auch in jeder monatlichen Besoldungszahlung liegen.
Kommunalbeamte müssen schneller reagieren als Landesbeamte
Bei Landesbeamten sei das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten sei mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig. Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht, so das Gericht weiter. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).