Eilantrag gegen "Lockdown“ im Kreis Gütersloh erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Eilbeschluss vom 06.07.2020 die für den Kreis Gütersloh geltende "Zweite Corona-Regionalverordnung" vorläufig außer Vollzug gesetzt. Diese sieht für den Kreis eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 07.07.2020 vor. Hintergrund für diesen Lockdown war ein Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb mit über 1.500 Infizierten. Das Gericht hält die Aufrechterhaltung des Lockdowns für nicht mehr verhältnismäßig.

Nach Corona-Ausbruch Kreise Gütersloh und Warendorf im Lockdown

Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine erste Corona-Regionalverordnung erlassen (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen). Diese sah befristet für die Dauer einer Woche weitreichende Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich für die Kreise Gütersloh und Warendorf vor. Während die Maßnahmen betreffend den Kreis Warendorf mit Ablauf des 30.06.2020 ausgelaufen sind, hat das Land diese hinsichtlich des Kreises Gütersloh mit einer zweiten Corona-Regionalverordnung für eine weitere Woche bis zum 07.07.2020 fortgeschrieben.

Eilantrag nur gegen zweite Verordnung erfolgreich

Ein Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die erste Corona-Regionalverordnung blieb ohne Erfolg. Hingegen hat sich eine GmbH aus Oelde erfolgreich gegen die zweite Corona-Regionalverordnung gewandt. Die GmbH betreibt im Kreis Gütersloh Spielhallen.

OVG sieht Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Der 13. Senat hat in diesem zweiten Fall dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffene Corona-Regionalverordnung nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke.

OVG fordert differenziertere Regelung

Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verordnungsgeber für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Er habe so Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise entscheiden zu können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung sei es aber möglich und erforderlich gewesen, eine differenziertere Regelung zu erlassen.

Kaum Infektionsgeschehen im Norden und Osten des Kreises

Ausweislich der Ergebnisse der seit Entdeckung des Ausbruchs durchgeführten Massentestungen unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich. Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide.

OVG Münster, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 B 940/20.NE

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2020.