Köln muss doch keine Informationen zu Kunstwerken herausgeben

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu unter Fälschungsverdacht stehenden Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die im städtischen Museum Ludwig ausgestellt werden sollen, nun doch nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Es trat damit einem Eilbeschluss des Kölner Verwaltungsgericht entgegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Galerie fürchtet um ihren Ruf

Im Museum Ludwig soll ab dem 26.09.2020 eine Ausstellung mit dem Titel "Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen" eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung.

VG verpflichtete Stadt zu Information

Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Einblick in Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Das VG verpflichtete die Stadt daraufhin per Eilbeschluss, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren (BeckRS 2020, 22781).

OVG bezweifelt Informationsanspruch

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg. Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen können die Antragsteller laut OVG Münster nicht im Weg einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Denn es sei zweifelhaft, ob der Informationsanspruch besteht. Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig werden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen.

Museum ist wohl Forschungseinrichtung

Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinn des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche viel dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene unter anderem dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

OVG Münster, Beschluss vom 16.09.2020 - 15 B 1357/20

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020.