OVG Münster: Klage eines Somaliers gegen Deutschland wegen US-Drohneneinsatz erfolglos

Ein somalischer Staatsangehöriger kann nicht die Feststellung verlangen, die Bundesrepublik Deutschland habe es vor dem 24.02.2012, an dem sein Vater Opfer eines Drohnenangriffs geworden sei, pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die US-Liegenschaften Ramstein und Stuttgart nicht rechtswidrig durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia genutzt werden. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht im Münster mit Urteil vom 19.03.2019 entschieden (Az.: 4 A 1072/16).

OVG weist Klage des Somaliers als unzulässig ab

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage unter Bestätigung der Vorentscheidung als unzulässig abgewiesen. Es sei nicht erwiesen, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem angeführten Vorfall am 24.02.2012 durch eine bewaffnete amerikanische Drohne getötet worden sei. Zwar zweifle der Senat nicht die Richtigkeit der Aussagen eines deutschen Journalisten und einer amerikanischen Rechtsanwältin an, die in der mündlichen Verhandlung über ihre Gespräche mit dem Kläger als Zeugen ausgesagt hatten. Jedoch stehe die erst deutlich über ein Jahr nach dem Vorfall abgegebene Sachverhaltsschilderung des Klägers, die unter Vermittlung eines somalischen Journalisten der deutschen Presse und dem Gericht zugeleitet worden sei, in deutlichem Widerspruch zur Presseberichterstattung unmittelbar nach dem Vorfall.

Kläger machte widersprüchliche Angaben über den Angriff

Darin sei trotz zahlreicher ebenfalls in sich widersprüchlicher Detailangaben übereinstimmend davon die Rede gewesen, dass der Angriff in der Nacht beziehungsweise in den frühen Morgenstunden des 24.02.2012 in einem von der Terrororganisation al-Shabaab kontrollierten Gebiet stattgefunden habe. Zivile Opfer seien neben voneinander abweichenden Angaben zu Opfern von al-Shabaab nicht erwähnt gewesen. Davon habe erstmals der Kläger gesprochen. Nach Hinweis auf diese Widersprüche habe der Kläger sein Vorbringen in zentralen Punkten so angepasst, dass es mit seinen eigenen ursprünglichen Angaben nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Bezogen auf das eigene Risiko des Klägers, in Zukunft Opfer von Einsätzen bewaffneter Drohnen zu werden, sei die auf einen vergangenen Sachverhalt bezogene Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. Insoweit könne der zwischen den Beteiligten bestehende Streit durch die erstrebte Feststellung wegen veränderter Umstände nicht endgültig ausgeräumt werden.

Fertigstellung der Drohnen-Relaisstation in Ramstein fraglich

Dessen ungeachtet sei die Klage auch unbegründet. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte am 24.02.2012 bereits Kenntnis von der seinerzeit schon aufgenommenen Nutzung einer Satelliten-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohnenangriffe in Somalia gehabt habe. Die US-Streitkräfte hätten deutschen Behörden im April 2010 und November 2011 angezeigt, dass sie eine solche Relaisstation im Truppenbauverfahren erst noch errichten wollten. Mitte Dezember 2011 habe das Bundesverteidigungsministerium das stationierungsrechtlich vorgesehene Benehmen mit der Errichtung durch US-Streitkräfte hergestellt. Der Senat habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Anlage am 24.02.2012 schon fertiggestellt gewesen sein könne. Nach Medienberichten sei dies erst Ende 2013 der Fall gewesen. Hiervon abweichende Erkenntnisse habe der Kläger nicht vorgelegt. Weitergehende Angaben über die geplante Anlage aus offiziellen amerikanischen Haushaltsunterlagen von Februar 2010 seien der Bundesregierung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden.

OVG Münster, Urteil vom 19.03.2019 - 4 A 1072/16

Redaktion beck-aktuell, 19. März 2019.

Mehr zum Thema