OVG Münster: Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Unter Verweis auf diese Rechtslage hat es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zwei Apothekerinnen untersagt, Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken herauszugeben und dann "bei Abgabe eines Rezeptes" einzulösen (Urteile vom 08.09.2017, Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).

Apothekerinnen klagten gegen von Apothekerkammer ausgesprochenes Verbot

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe hatte in der Gutscheinvergabe, die die Apothekerinnen 2013 und 2014 praktiziert hatten, einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gesehen und die Abgabe solcher Gutscheine untersagt. Dagegen klagten die Apothekerinnen. Ihre Klagen hatten weder vor dem Verwaltungsgericht Münster noch vor dem OVG Erfolg.

OVG: Selbst geringfügige Abweichungen von Preisbindung nicht zulässig

Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, so das Gericht weiter. Insbesondere gelte das auch für das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzuwendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.

Preisbindung verfassungsgemäß

Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß, betont das OVG. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.

Inländerdiskriminierung irrelevant

Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (NZKart 2016, 525) nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gelten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zulasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen. Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen. Das OVG hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Münster, Urteil vom 08.09.2017 - 13 A 2979/15

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2017.

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