Kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
Bei der Flüchtlingsaufnahme habe es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehandelt, so das OVG. Die Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge sei seinerzeit durch personenbezogene Zuweisungsentscheidungen der zuständigen Landesbehörde konkretisiert worden, die von den Städten nicht angefochten worden sind. Daher könnten sie nun nicht einwenden, dass viele der aufgenommenen Personen nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen. Der Argumentation der Städte, angesichts der sehr hohen Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 und der Überlastung der landeseigenen Einrichtungen könne von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes nicht die Rede sein, ist das OVG nicht gefolgt.
Kein Verstoß gegen interkommunales Gleichbehandlungsgebot
Der Rechtsgrund dafür, dass den Städten nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, liege in den seinerzeit geltenden Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Die maßgeblichen Regelungen seien auch verfassungskonform gewesen. Zwar seien Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet nach damaliger Rechtslage entlastet worden, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuweisungsschlüssel entsprochen hätte. Die dadurch bedingte Mehrbelastung anderer Gemeinden (so auch der klagenden Städte) habe aber nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstoßen, weil sie auf einer sachlich vertretbaren Differenzierung beruht habe.
Anreiz zur Akzeptanz landeseigener Aufnahmeeinrichtungen
Denn das Land habe mit der Entlastung einen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen geben wollen, der auch Wirkung entfaltet habe. Die Aufnahmekapazitäten der erforderlichen Landesaufnahmeeinrichtungen hätten so im Lauf des Jahres 2015 binnen kurzer Zeit massiv erhöht werden können. Ende 2016 habe der Landesgesetzgeber das Flüchtlingsaufnahmegesetz novelliert, um den "verzerrenden Effekten" entgegenzuwirken. Dass er zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Gemeinden gehalten war, noch für das Jahr 2015 eine (gegebenenfalls rückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu schaffen, lasse sich in Anbetracht der damaligen Ausnahmesituation sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Mehrbelastung nicht feststellen, so das Gericht.