Ehemann in Tagespflegeeinrichtung beschäftigt
Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegeperson eine Großtagespflege. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch stellten Mitarbeiter des Jugendamtes fest, dass sich der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte Ehemann der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Tagespflege aufhielt.
Eilantrag gegen Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis
Nachdem die Stadt Köln die Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin aufgehoben hatte, wandte diese sich mit einem Eilantrag an das VG. Sie machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.
Eilantrag erfolglos – OVG sieht Gefahr für Kinder
Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange, dass diese die betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schütze. Damit sei es unvereinbar, dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten betraut habe, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgen. Dies gelte ebenso für eine auch nur kurzzeitige Überlassung der Tagespflegekinder zur Betreuung. Schon daraus ergebe sich eine drohende Kindeswohlgefährdung.