Sachverhalt
Die Klägerin bietet im ganzen Bundesgebiet Erste-Hilfe-Kurse und Kurse in lebensrettenden Sofortmaßnahmen insbesondere für Fahrschüler an. Sie hält auch in Bielefeld entsprechende Kurse ab und nutzt dafür jeweils stundenweise in einem Bildungszentrum angemietete Räumlichkeiten, in denen auch Kurse anderer Anbieter stattfinden. Ein Büro unterhält die Klägerin in Bielefeld nicht. Ihre Kunden kommen ausschließlich mit Honorarkräften der Klägerin während der Kurszeiten in Kontakt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell eine unselbstständige Zweigstelle in Bielefeld unterhält. Sie hat sie verpflichtet, hierfür eine Gewerbeanzeige abzugeben. Die Klage hiergegen hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Klägerin legte Berufung ein.
OVG: Geschäftsmodell der Klägerin nicht gewerbeanzeigepflichtig
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Klägerin sei mit dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell in Bielefeld nicht gewerbeanzeigepflichtig, da sie dort keine unselbstständige Zweigstelle im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO unterhalte. Für die Annahme einer unselbstständigen Zweigstelle reiche es nicht aus, dass von ihr aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten würden. Vielmehr müssten eine eigene Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden und eine feste organisatorische Struktur vor Ort erkennbar sein.
Auch unselbstständige Zweigstelle muss Voraussetzungen einer Niederlassung erfüllen
Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus dem für die Abgrenzung von stehendem Gewerbe und Reisegewerbe maßgeblichen Begriff der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO. Auch eine unselbstständige Zweigstelle im stehenden Gewerbe müsse die Voraussetzungen einer Niederlassung erfüllen. Hierfür seien nach der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in nationales Recht die Definition des Art. 4 Nr. 5 sowie der
Kursräume der Klägerin haben kein feste organisatorische Infrastruktur
Danach erfordere die Niederlassung eine feste Infrastruktur, von der aus gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, die dauerhaft von einer Person für den Unternehmer betrieben werde und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten diene. In Bielefeld nutze die Klägerin zwar Kursräume. Sie verfüge aber nicht über eine auf Bielefeld bezogene feste organisatorische Infrastruktur, die von einer verantwortlichen Person für die Klägerin betrieben werde.