Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen kann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Betrieb ohne Erlaubnis geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster beschlossen. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit sei regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gelte auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.

Spielhallenbetrieb seit 2017 ohne Erlaubnis

Für die beiden streitgegenständlichen Spielhallen in Pulheim waren Erlaubnisse nur bis zum Jahr 2017 erteilt worden. Nachdem diese ausgelaufen waren, hatte die Betreiberin Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über welche die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage jedoch nicht entschieden hatte. Auch Folgeanträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind noch nicht beschieden. Die Betreiberin versuchte nicht, eine Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten, sondern betreibt die Spielhallen vielmehr seit 2017 ohne Erlaubnis. Mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels begehrt sie von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge - ohne Erfolg.

Betreiberin hätte Erlaubnisse gerichtlich erstreiten müssen

Einen entsprechenden Duldungsanspruch habe die Betreiberin nicht, so das OVG. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit sei regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gelte auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Eine Duldung käme nur in zwei Fällen in Betracht, die jedoch beide nicht vorlägen. So könne eine Duldung zum einen nach neuer Rechtslage aus Gründen effektiven Rechtsschutzes etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Dies habe die Betreiberin jedoch gerade nicht getan.

Materielle Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt

Zum anderen könne sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies sei aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Auch dieser Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Bei einer der beiden Spielhallen werde der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten. In dem zweiten Verfahren über eine Verbundspielhalle seien die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht und ebenfalls der Mindestabstand zweier Spielhallen zueinander unterschritten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 24.03.2022 - 4 B 1520/21

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2022.