Genossenschaft sah keine Rechtsgrundlage für Prüfung
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, hatte gegen eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs geklagt. Dabei hatte sie neben anderen formellen und materiellen Fehlern der angefochtenen Prüfungsanordnung bemängelt, dass für die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof keine Rechtsgrundlage bestehe.
OVG: Ermächtigungsgrundlagen greifen nicht
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung hieß es, die allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen setzten voraus, dass die Klägerin aufgrund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalte oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor.
Keine rechtliche Bindung durch Garantieverpflichtung
Unstreitig erhalte die Klägerin keine Zuschüsse vom Bund oder von einem Land, so das OVG weiter. Zudem begründe die vom Bundesrechnungshof als Garantieverpflichtung angesehene Vorschrift nicht die erforderliche rechtliche Bindung. Denn der Eintritt des Garantiefalls, der allein in der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers bestehe, hänge ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers ab, der es dabei zugleich in der Hand habe, von den vorgesehenen Rechtsfolgen abzuweichen.