Kein höherer staatlicher Zuschuss für kirchlichen Kindergartenbetreiber

Ein kirchlicher Kindergartenbetreiber aus Wuppertal hat keinen Anspruch auf einen höheren staatlichen Zuschuss für das Kindergartenjahr 2016/2017. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 12.01.2021 klargestellt. Der Kindergartenbetreiber hatte sich auf eine nicht ausreichende Finanzierungsregelung und eine bessere Förderung nicht kirchlicher Einrichtungen berufen.

Stadt kann Zahlungen nicht nach Ermessen erhöhen

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten habe. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne.

Regelung auch verfassungskonform

Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber - wenn auch verzögert - darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert.

Kein Anspruch auf eine Vollfinanzierung

Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Münster, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2021.