Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines "Sabbatjahrs" wegen Corona
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Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie sind regelmäßig kein Grund für den vorzeitigen Abbruch eines "Sabbatjahrs". Ein nach dem Gesetz erforderlicher besonderer Härtefall, in dem eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar sei, liege nicht vor, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall zweier freigestellter Lehrer, deren Weltreise wegen Corona nicht wie geplant zu Ende gebracht werden konnte.

Lehrer verwiesen auf Entwertung ihrer Freistellungszeit

Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte Sabbatjahr, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

Vorinstanzen: Ausrichtung an pandemiebedingte Einschränkungen zumutbar

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem VG Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.

OVG bestätigt Vorinstanzen

Das OVG hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2020 - 6 B 925/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2020.