Kein Anspruch auf Luftfilter in Klassenräumen

Schüler haben keinen Anspruch auf Ausstattung der Klassenräume mit Luftfiltern, um die coronabedingten Lüftungsintervalle zu verringern. Über das zumutbare Tragen von warmer Kleidung hinaus müsse die Mindestraumtemperatur von 20°C nicht auch durch Luftreinigungsgeräte sichergestellt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz mit zwei Eilbeschlüssen.

Eilanträge auf Ausstattung von Klassenräumen mit Luftfiltern erstinstanzlich erfolglos

Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unterrichtsräumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfallversicherungsträger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung sich daraus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung von technischen Schutzmaßnahmen. Nach Ablehnung der Eilanträge durch das Verwaltungsgericht legte der Schüler Beschwerden ein.

OVG weist Beschwerden zurück

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren sei die Beschwerde schon deswegen erfolglos, weil den versicherten Schülerinnen und Schülern aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukomme. Dafür spreche zwar, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülerinnen und Schülern die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden könne, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezweckten. Im konkreten Fall sei ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich. 

Kein Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften

In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten sei zwar für leichte sitzende Tätigkeit eine Mindesttemperatur von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes sei aber nicht ausnahmslos gefordert. Der Unterschreitung der Mindestwerte könne mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Insbesondere seien Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt. Dem werde mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungsintervalle träfen. Die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 andererseits seien damit angemessen in Ausgleich gebracht.

Mindesttemperatur muss nicht durch Luftreinigungsgeräte sichergestellt werden

Angesichts der zum Infektionsschutz vorgesehenen Lüftungsintervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) könne und müsse die Einhaltung der Raumlufttemperatur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftreinigungsgeräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule würden mobile Luftreinigungsgeräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule nicht eingehalten würden, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht.

OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 B 1683/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2022.