OVG Münster: Kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung

Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, die auch zu bestimmten Randzeiten geöffnet ist. Der Träger der Tagesstätte ist auch nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 05.02.2020 als Beschwerdeinstanz in einem Eilverfahren entschieden (Az. 12 B 1324/19).

Eltern beanspruchten Kita-Platz mit längeren Öffnungszeiten

Die Eltern des Antragstellers aus Köln machten geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18.00 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Eltern legten Beschwerde ein.

OVG: Kein Rechtsanspruch auf individuell angepasste Öffnungszeiten

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung könne zwar im Grundsatz nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte.

Keine Pflicht zur Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten

Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinanderstünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.

OVG Münster, Beschluss vom 05.02.2020 - 12 B 1324/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020.