Öffentliche Bekenntnisschulen zulässig
Das Kind hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen. Auch nach Ansicht des OVG besteht der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen sei gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.
"Geschwisterkind-Regelung" greift nicht
Der Antragsteller könne auch nicht – wie er weiter geltend macht – als "Geschwisterkind" aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des "Geschwisterkindes" setze voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein oder mehrere Geschwister bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich sein werden.
Keine zwingende Einstufung als Härtefall
Die Schulleiterin der Grundschule habe bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten familiären Härtegründe seien ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen hätten kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.