OVG Münster: IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Urteil vom 12.04.2019 (Az.: 16 A 1499/09) die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) verklagt hatte. Der DIHK ist der Dachverband aller deutschen Industrie- und Handelskammern.

Unternehmen verlangt Austritt wegen Kompetenzüberschreitungen des DIHK

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Es hatte den Austritt der westfälischen Kammer verlangt.

OVG: IHK Nord Westfalen nicht zu Austritt verpflichtet

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine frühere Entscheidung des Senats aufgehoben und die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch konkretisiert hat, ist das OVG unter Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist.

Pflichtmitglieder können nach Satzungsänderung gegen Kompetenzüberschreitungen klagen

Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Lauf des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden. Denn der DIHK habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für Industrie- und Handelskammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder – wie die Klägerin – nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen die DIHK auf Unterlassung von (weiteren) Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Revision nicht zugelassen – Beschwerde dagegen möglich

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - 16 A 1499/09

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2019.