BUND in erster Instanz noch erfolglos
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte als zuständige Bergbehörde die sofortige Vollziehung des für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2020 geltenden Hauptbetriebsplans angeordnet. Die RWE Power AG hätte deshalb den Hambacher Forst weiter roden dürfen. Um dies zu verhindern, beantragte der BUND Nordrhein-Westfalen, der gegen den Hauptbetriebsplan Klage erhoben hat, die Gewährung von Eilrechtsschutz. Dies hatte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31.07.2018 abgelehnt. Auf die Beschwerde des BUND Nordrhein-Westfalen hat das OVG nun die aufschiebende Wirkung der beim VG Köln anhängigen Klage wiederhergestellt, soweit der Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen beziehungsweise südlichen Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter Inanspruchnahme des Hambacher Forsts zulässt.
Hambacher Forst möglicherweise als potentielles FFH-Gebiet zu schützen
Der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des Hambacher Forsts zu prüfen ist, sei offen, begründet das OVG Münster seine Entscheidung. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der Europäischen Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen der Bechsteinfledermaus oder des großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für "potentielle FFH-Gebiete" unterfalle.
Rodung würde vollendete Tatsachen schaffen
Die sich in diesem Zusammenhang stellenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen könnten im Eilverfahren nicht beantwortet werden. Dies zeige schon der Umfang der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen von mehreren hundert Seiten. Hinzu kämen noch Dutzende Kisten Verwaltungsvorgänge. Mit der sofortigen Ausnutzung des Hauptbetriebsplans unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts würden vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen und dem BUND Nordrhein-Westfalen der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren abgeschnitten.
Sofortige Rodung für Energieversorgung nicht erforderlich
Die Bezirksregierung Arnsberg und die RWE Power AG hätten auch weder substantiiert dargetan noch durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die sofortige Rodung zur Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr oder als unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des Gemeinwohls notwendig sei, weil anderenfalls die Energieversorgung bundes- oder landesweit nicht mehr gewährleistet wäre. Daher sei es nicht gerechtfertigt, durch die Rodung des Hambacher Forsts vollendete Tatsachen zu schaffen, die zudem die unionsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelange des Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigen könnten.