VG: Haltung von Hängebauchschweinen im Wohngebiet nicht erlaubt
Das VG hielt die Nutzungsuntersagung der Stadt für rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück war. Das besagte Grundstück liege in einem Wohngebiet, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig sei. Dies setze voraus, dass die Tierhaltung in dem Baugebiet üblich und ungefährlich sei nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung übersteige. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führe, die in Wohngebieten nicht üblich seien.
OVG bestätigt Vorinstanz
Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde der Tierhalterin blieb erfolglos. Ihr Einwand, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend, befand das OVG. Die Antragstellerin habe keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des VG die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei insoweit letztlich unerheblich.
Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig
Zudem sei die der Antragstellerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden sei und seitdem damit habe rechnen müssen, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Es sei ihr möglich gewesen, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen.