Verbandsklagebefugnis für nur Mitglieder beratende Mietervereine
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Einem Mieterverein ist nicht allein deswegen die Verbandsklagebefugnis zu versagen, weil seine Beratungs- und Aufklärungstätigkeit sich auf seine eigenen Mitglieder beschränkt. Vielmehr könne er dennoch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz aufzunehmen sein, so das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Grundsatzentscheidung. Ausreichend sei, dass seine Arbeit für eine größere Anzahl von Verbrauchern in seinem Tätigkeitsbereich merkbar ist.

Bundesamt für Justiz sprach Mieterverein Verbandsklagebefugnis ab

Der klagende Mieterverein mit Sitz in Regensburg hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG begehrt. Das Bundesamt lehnte den Antrag entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht Köln hatte schon in der ersten Instanz das Bundesamt für Justiz verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen.

Tätigkeit muss sich an Verbraucherschaft insgesamt wenden

Das OVG wies die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts nun zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des VG. Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem UKlaG, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehöre, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG müsse ein Verein seit jeher – ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände – im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden.

Voraussetzung kann auch bei auf Mitglieder beschränkte Beratung erfüllt sein

Dies bedeute aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers müsse die Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar sei. Mietervereine, für die dies zutrifft, würden seit jeher als klassische Verbraucherverbände beziehungsweise -vereine angesehen.

Mindestens 5.000 Beratungen pro Jahr belegt

Der Kläger habe neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, stehe die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 23.09.2021 - 4 A 1073/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2021.