Streit um Grundgebühr von 50 Euro pro Semester
Die beklagte Fernuniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50 Euro pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die Fernuniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sogenannte Infrastrukturvorhaltekosten) decken.
Gebühren nur zulässig für Entgegennahme konkreter Studienangebote
Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Denn § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen ließen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu, entschied das OVG. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der Fernuniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten nicht, so die OVG-Richter.
Ausweitung des Gebührenzwecks in Verordnung unwirksam
Die Richter stellten klar, dass § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen ausdehne, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam, so das OVG weiter. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.