Im Streit um das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat Google einen Rückzieher gemacht. Laut Angabe des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster hat das Unternehmen mit Sitz in Dublin eine Beschwerde gegen die Eil-Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln zurückgezogen. Die Dubliner Facebook-Mutter Meta geht aber weiterhin gegen die Entscheidung in der Vorinstanz vor. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Entscheidungen nach Angaben einer OVG-Sprecherin akzeptiert.
VG Köln hielt NetzDG für teilweise unionsrechtswidrig
Anfang März hatte das Verwaltungsgericht Köln den Internetkonzernen in weiten Teilen Recht gegeben (Beschluss vom 01.03.2022, Az: 6 L 1277/21, BeckRS 2022, 3082). Dabei ging es um die Frage, ob die Netzplattformen im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen. Das Verwaltungsgericht Köln sah im Kampf gegen Straftaten und Hassrede im Internet Verstöße gegen das EU-Recht.
Pflicht zur Überprüfung von Löschentscheidungen weiterhin auf dem Prüfstand
Unterlegen dagegen waren Google und Meta bei der Frage, ob die Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden können, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster muss jetzt auf Antrag von Facebook klären, ob die Entscheidung aus Köln rechtens ist. Vor dem Verwaltungsgericht in Köln sind außerdem Klagen von Twitter und Tiktok gegen das NetzDG anhängig.
Redaktion beck-aktuell, 19. April 2022 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, NetzDG verstößt teilweise gegen EU-Recht, Meldung der Redaktion MMR-Aktuell vom 23.03.2022, MMR-Aktuell 2022, 447280
Denga, Plattformregulierung durch europäische Werte: Zur Bindung von Meinungsplattformen an EU-Grundrechte, EuR 2021, 569
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Köln hält NetzDG für teilweise unionsrechtswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.03.2022, becklink 2022402
Aufschub für Facebook und Google bei Nutzerdatenmeldung nach NetzDG, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.02.2022, becklink 2022125