Jahrerlanger Streit zwischen BNetzA und Google
Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Gmail sollte bei der BNetzA als Telekommunikationsdienst geführt werden. Die Behörde ist der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinn des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt. Dazu gehören Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus dem Juli 2012 und dem Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem VG Köln (vgl. in MMR 2016, 141) und legte anschließend Berufung ein.
Vorab Klärung durch den EuGH
Das OVG Münster hatte das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermittteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 13.06.2019 (in BeckRS 2019, 11104) hat das OVG das Berufungsverfahren fortgesetzt und nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des VG Köln geändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben.
OVG: Aktive Tätigkeit beim Versenden und Empfangen von Nachrichten nicht ausreichend
Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus, stellten die OVG-Richter klar.
Erforderliche Signalübertragung kommt von anderen Anbietern
Vielmehr stellten im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von GMail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Gmail ist aus dem Verzeichnis "Telekommunikationsdienst“ zu entfernen
Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur mit einem heute verkündeten Beschluss im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst nur unter Vorbehalt veranlasste Meldung von GMail als Telekommunikationsdienst aus dem von der Bundesnetzagentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen.