Klage einer Journalistin in zwei Instanzen erfolglos
Geklagt hatte eine Journalistin, die vom Erzbistum Informationen darüber erhalten möchte, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab (BeckRS 2019, 12485). Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Erzbistum keine Behörde im Sinne des Presserechts
Zwar seien Behörden nach dem Landespressegesetz Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, so das OVG. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich.
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erfasst auch Vermögensverwaltung
Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung.
Vermögensverwaltung keine hoheitliche Aufgabe
Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, vom Steuererhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche beziehungsweise hoheitliche Aufgabe sei, so das OVG Münster abschließend. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann im Wege der Beschwerde vorgegangen werden.