Eilantrag gegen PCR-Testpflicht für Diskobesucher erfolglos
Lorem Ipsum
© Kzenon / stock.adobe.com

Die Betreiberin einer Großraumdiskothek in Hagen ist mit ihrem Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskothekenbesucher gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass in Diskotheken besonders infektionsbegünstigende Bedingungen herrschten.

Disko-Betreiberin hält Antigen-Schnelltest für ausreichend

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. Die Antragstellerin hat die maximale Gästeanzahl von 1.930 um die Hälfte reduziert und macht den Zutritt zu ihrer Diskothek für sämtliche Besucher von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests in einem von ihr betriebenen Corona-Testzentrum abhängig. Sie meint, die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests würden etwa 30% ihrer potentiellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten. Auch sei ein PCR-Test nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.

OVG verweist auf besonders infektionsbegünstigende Bedingungen

Das OVG ist der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt. Die angegriffene PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletze deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Diskotheken dem Umstand Rechnung, dass dort besonders infektionsbegünstigende Bedingungen herrschen. Diskotheken würden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machten. Jedenfalls im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung könne die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden.

Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten sachlich begründet

Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, der im Vergleich zu einem Antigen-Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweist, sei daher voraussichtlich verhältnismäßig, meint das OVG. Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen müssen, nicht zusätzlich einen PCR-Test vorzulegen haben, stelle die Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Die Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten schließlich sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürften Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster - 13 B 1412/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2021.