Beschwerde der Hauptpersonalvertretungen zu Planung des Justizzentrums Köln erfolglos

Bei der aktuellen Planung der Neuunterbringung des Landgerichts, des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Köln in einem neu zu errichtenden beziehungsweise neu anzumie­ten­den "Justizzentrum Köln" ("JuLux Köln") können die Hauptpersonalvertretungen keine von konkreten Maßnahmen losgelösten Beteiligungsrechte geltend machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Münster ent­schieden und eine Beschwerde mit Beschluss vom 31.03.2022 (Az.: 34 A 2007/20.PVL) zurückgewiesen.

Keine allgemeine Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten im Beschlussverfahren

Das VG Düsseldorf habe den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Mit ihrem Antrag hätten die Personalvertretungen, der Hauptpersonalrat und das Gremium der gemeinsamen Vertretungen von Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat beim Justizministerium für sie bestehende Beteiligungs­rechte (Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte) geltend gemacht. Das Justizminis­terium habe hingegen die Auffassung vertreten, dass die konkreten beteiligungspflichti­gen Planungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Unterbringung sowie die Arbeitsplätze der Beschäftigten auswirkten, durch die zuständigen Mittelbehörden je­weils für ihren Geschäftsbereich getroffen würden und deshalb Beteiligungsrechte der Richterräte, Staatsanwaltsräte und Personalräte unterhalb der Ebene der Hauptver­tretungen bestünden. Damit begehrten die Antrag­steller im Ergebnis die Erstattung ei­nes Gutachtens zu abstrakten Rechtsfragen, weil es ihnen um die allgemeine Abgren­zung personalvertretungsrechtlicher Zuständig­keiten losgelöst von einer konkret im Raum stehenden Maßnahme gehe, so das OVG. Dies sei im Rahmen eines personalvertretungs­rechtlichen Beschlussverfahrens unzulässig.

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2022.