Keine allgemeine Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten im Beschlussverfahren
Das VG Düsseldorf habe den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Mit ihrem Antrag hätten die Personalvertretungen, der Hauptpersonalrat und das Gremium der gemeinsamen Vertretungen von Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat beim Justizministerium für sie bestehende Beteiligungsrechte (Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte) geltend gemacht. Das Justizministerium habe hingegen die Auffassung vertreten, dass die konkreten beteiligungspflichtigen Planungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Unterbringung sowie die Arbeitsplätze der Beschäftigten auswirkten, durch die zuständigen Mittelbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich getroffen würden und deshalb Beteiligungsrechte der Richterräte, Staatsanwaltsräte und Personalräte unterhalb der Ebene der Hauptvertretungen bestünden. Damit begehrten die Antragsteller im Ergebnis die Erstattung eines Gutachtens zu abstrakten Rechtsfragen, weil es ihnen um die allgemeine Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten losgelöst von einer konkret im Raum stehenden Maßnahme gehe, so das OVG. Dies sei im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unzulässig.