Zugangsbeschränkungen fallen für Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Land reagiert

In Nordrhein-Westfalen gelten für den gesamten Einzelhandel vorerst keine Zugangsbeschränkungen (Kundenzahl, Terminbuchung) mehr. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat auf Eilantrag eines Media-Marktes sämtliche Beschränkungen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Sie verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Grundsätzlich seien Einschränkungen aber weiterhin möglich. Das Land reagierte umgehend.

Flickenteppich an Regeln sorgt für Unmut

Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung können seit dem 08.03.2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und für die 800 Quadratmeter übersteigende Gesamtver­kaufsfläche auf eine Person pro 20 Quadratmeter vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Ein Media-Markt wandte sich per Eilantrag gegen die für ihn geltenden ungünstigeren Öffnungsbedingungen. Er monierte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

OVG: Ungleichbehandlungen bleiben möglich

Das OVG hat die Öffnungsregelungen nun insge­samt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Ver­ordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen.

Einstufung als Grundbedarf genügt für Privilegierung aber nicht mehr

Der Verordnungsgeber über­schreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.

Land kann Neuregelung mit zulässigen Differenzierungen treffen

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel seien diese insgesamt vorläufig außer Vollzug zu setzen gewesen, so das OVG. Das bedeute, dass ab so­fort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt. Das OVG weist aber darauf hin, dass es dem Land unbenommen sei, auch kurzfristig eine Neuregelung ohne unzulässige Differenzierungen zu treffen. Denn die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel würden nicht geteilt. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Land reagiert umgehend

Nordrhein-Westfalen hat reagiert und die Corona-Auflagen für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte verschärft. Auch für sie gilt künftig - wie zuvor bereits für Modehändler oder Elektronikmärkte - die Pflicht zur Terminvereinbarung und eine Personenbegrenzung von je einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wie das NRW-Gesundheitsministerium mitteilte.

OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2021 - 13 B 252/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2021.