Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport wegen Corona gelten weiterhin

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 10.06.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe, betonte das OVG.

Antragsteller moniert Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit

Der in Düsseldorf lebende Antragsteller hatte geltend gemacht, die aktuellen Beschränkungen stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zur Zeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeitsportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Physischer Nahkontakt zwischen Sporttreibenden nach wie vor problematisch

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die angegriffenen Regelungen seien voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs sei es, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten.

Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht zu beanstanden

Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei.

Wettkampfbetrieb in Sporthalle birgt erhöhtes Infektionsrisiko

Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampfbetrieb, der – auch bei kontaktfreien Sportarten – nach näherer Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausschließlich im Freien erlaubt sei. Damit dürfte der Verordnungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an – gegebenenfalls auch wechselnden – Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infektionsrisiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge.

Alternativen derzeit nicht ersichtlich

In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschränkungsmaßnahmen drängten sich derzeit nicht auf. Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substantiellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.

Gleichheitsgrundsatz durch Sonderregelung für Spitzen- und Profisports nicht verletzt

Es stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn der Verordnungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonderregelungen geschaffen habe, die einen weitgehend uneingeschränkten Trainingsbetrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen erlauben.

Nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen betroffen

Die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Spitzen- und Profisportler betreffe eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen. Das damit einhergehende Infektionsrisiko sei dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Hinzu komme, dass sich dieser Personenkreis zusätzlich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen könne. Im Übrigen habe der Antragsgegner auf die im professionellen Sportbetrieb vorhandene Infrastruktur und die insbesondere mit dem Sportbetrieb verbundene medizinische Betreuung verwiesen, die sich maßgeblich von den Bedingungen im Breiten- und Freizeitsport unterscheide.

Risiken bei Profis durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte besser eingrenzbar

Die mit der Sportausübung verbundenen Infektionsrisiken ließen sich vor diesem Hintergrund im professionellen Sportbetrieb durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte weitaus besser eingrenzen. Dass die bestehenden Konzepte grundsätzlich ungeeignet oder nur vorgeschoben seien, sei nicht zu ersehen und durch den vom Antragsteller angeführten "Fall Hertha BSC" auch nicht belegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 B 617/20.NE

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2020.