Quarantäne nicht durch Negativtest abkürzbar
Die Coronaeinreiseverordnung sieht für die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet grundsätzlich eine 14-tägige Absonderung vor, die nicht durch eine negative Testung abgekürzt werden kann. Als Virusvarianten-Gebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands definiert, für den im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein besonders hohes Infektionsrisiko festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Hierzu zählt nach der Einstufung durch das Robert Koch-Institut mit Blick auf die sogenannte südafrikanische Virusvariante unter anderem Südafrika. Bei sonstigen Risikogebieten besteht eine zehntägige Quarantäne und man kann diese durch Testung vor der Einreise oder unmittelbar danach vermeiden beziehungsweise durch einen späteren Test beenden.
Erforderlicher Ansteckungsverdacht gegeben
Voraussetzung für die streitige Absonderungspflicht sei ein Ansteckungsverdacht, führt das OVG aus. Dass ein solcher bei einer Einreise aus einem Risikogebiet in Form eines Virusvarianten-Gebiets und hier speziell aus Südafrika nicht bestehe, sei nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren jedenfalls nicht offensichtlich. Davon ausgehend komme die begehrte einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Einen Ansteckungsverdacht unterstellt, sei die angegriffene Absonderungspflicht voraussichtlich weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig.
Negativer Einfluss auf Infektionsgeschehen zu erwarten
Die Einschätzung, dass Virusvarianten das Infektionsgeschehen negativ beeinflussen könnten, sei schlüssig. Soweit es die südafrikanische Virusvariante betreffe, werde in der Wissenschaft eine höhere Übertragbarkeit diskutiert. Ferner wiesen mehrere Studien darauf hin, dass Menschen, die mit der ursprünglichen Variante infiziert waren oder einen auf dieser beruhenden Impfstoff erhalten haben, weniger gut vor einer Infektion mit der südafrikanischen Virusvariante geschützt sein könnten. Wegen dieser möglichen Eigenschaften bestehe grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung im Landesgebiet zu verhindern, betont das OVG.
Längere Quarantänezeit nicht beanstanden
Insofern sei auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber sich anders als nach der Einreise aus einem sonstigen Risikogebiet nicht mit einer lediglich zehntägigen Quarantäne begnüge und auch die Möglichkeit einer Freitestung nicht vorsehe. Die mit der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet verbundenen Gefahren rechtfertigten es, dass der Verordnungsgeber besonders strenge Schutzmaßnahmen ergreife und Restrisiken, die im Fall einer Freitestung oder kürzeren Quarantäne bestünden, noch stärker reduziere, als dies ansonsten der Fall sei. Vor diesem Hintergrund falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.