Eilanträge gegen Schließung von Diskotheken in Nordrhein-Westfalen gescheitert

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zwei Eilanträge von Diskotheken-Betreibern abgelehnt, die sich gegen die Schließung von Diskotheken nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung richteten. Das Verbot sei angesichts zu langsam sinkender Infektionszahlen und der zu erwartenden Omikron-Welle verhältnismäßig.

Diskotheken-Betreiberbefürchten erheblichen Schaden

Nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung des Landes sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) untersagt. Die Antragstellerinnen, die jeweils Großraumdiskotheken betreiben, machten geltend, die Schließung sei unverhältnismäßig und verletzte das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Im Hinblick auf die zuletzt noch zulässige Betriebsöffnung unter 2G-Plus-Bedingungen hätten sie Personal eingestellt, Ware eingekauft, Künstler gebucht und Tickets für zukünftige Wochenenden verkauft. Bei einer anhaltenden Schließung drohe ein erheblicher Schaden.

OVG: 2G- oder 2G-Plus-Bedigungen kein milderes Mittel

Die Eilanträge hatten keinen Erfolg. Die Untersagung des Betriebs von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen verletze deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten, so das OVG. Clubs und Diskotheken würden typischerweise unter besonders infektionsträchtigen Umständen betrieben. Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedigungen stelle daher kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung der Infektionstätigkeit dar.

Verbot angesichts zu erwartender Omikron-Welle verhältnismäßig

Laut OVG steht die Untersagung unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Die Betreiber von Clubs und Diskotheken seien zwar durch die langen Schließungen bereits in früheren Phasen der Pandemie wirtschaftlich ganz erheblich betroffen. Dennoch müssten ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut vorübergehend hinter den mit der Betriebsuntersagung verfolgten Interessen zurücktreten. Das Robert Koch-Institut bewerte die aktuelle Entwicklung als sehr besorgniserregend. Danach sänken die Infektionszahlen derzeit im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Belastung der Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die zu erwartende Omikron-Welle nicht schnell genug. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen sei dringend erforderlich, um Zeit zu gewinnen und die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Vor diesem Hintergrund überschreite das Land seinen Einschätzungsspielraum voraussichtlich nicht, wenn es Clubs und Diskotheken bereits jetzt schließt, auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch nicht – wie in anderen Bundesländern – zu regionalen Überschreitungen der Intensivkapazitäten gekommen ist und zuletzt auch kein Anstieg der tagesaktuellen Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu beobachten war. Der Verordnungsgeber dürfe mit seinen Maßnahmen auch dem Eintritt solcher Verhältnisse vorbeugen.

Kein Gleichheitsverstoß

Ein Gleichheitsverstoß dränge sich schließlich nicht auf, nachdem der Verordnungsgeber nunmehr nicht nur den Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen, sondern auch öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Veranstaltungen untersagt habe.

OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2021 - 13 B 1867/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2021.