Ausgangspunkt ist die europäische Nitratrichtlinie, die Gewässerverunreinigungen vorbeugen oder sie zumindest verringern soll und insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser vorgibt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aktionsprogramme aufzustellen, die diese Ziele verfolgen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre fortzuschreiben.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist der Auffassung, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie nicht nachgekommen ist. Sie begehrte die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen. Ihre Klage vor dem OVG blieb jedoch erfolglos.
Argumente hätten schon während Öffentlichkeitsbeteiligung kommen müssen
Zur Begründung führten die nordrhein-westfälischen Richterinnern und Richter im Wesentlichen aus, dass die Umweltschützer mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen sind (Urteil vom 26.01.2024 - 20 D 8/19.AK). Nach dieser Vorschrift könne eine Umweltschutzvereinigung in bestimmten Umweltangelegenheiten zwar klagen, sei aber im gerichtlichen Verfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. Die DUH habe sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert, allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre.
Mit den besonderen Rechten der Umweltorganisationen seien auch Pflichten verbunden, mahnte der Vorsitzende Richter Dirk Lechtermann in der mündlichen Urteilsbegründung. An die Umweltorganisationen würden höhere Anforderungen gestellt als an die Bürgerinnen und Bürger. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung handele es sich um ein Verfahren mit strengen Regeln. Und es sei wichtig, die Regeln einzuhalten. Die Umweltverbände würden das im Gegenzug ja auch einfordern. Ein späteres Klageverfahren helfe als Ersatz nicht weiter.
Ob das Nationale Aktionsprogramm im Hinblick auf die Nitratrichtlinie aktuell hinreichende Maßnahmen beinhaltet, musste das Gericht somit gar nicht entscheiden. Die Revision hat es aber zugelassen.