Stadt sah sich zum Einschreiten verpflichtet
Die Stadt Hilchenbach hatte dem "Dritten Weg" die Entfernung der Reichsflagge von dem Gebäude aufgegeben, in dem sich das Parteibüro befindet. Sie ging davon aus, dass das Hissen der Reichsflagge (Farbenfolge: Schwarz-Weiß-Rot) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe und deshalb eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Dagegen begehrte der "Dritte Weg" Eilrechtsschutz. Das VG lehnte den Eilantrag ab. Ein Protest gegen die aus Sicht des "Dritten Weges" bestehenden politischen Bestrebungen, den Deutschen "sämtliche identitätsstiftenden Merkmale austreiben zu wollen", könne auch durch andere Mittel als das Zeigen der Reichsflagge kommuniziert werden.
OVG: Erforderliche Ermessenausübung unterlassen
Auf die anschließende Beschwerde änderte das OVG die VG-Entscheidung und gab dem Antrag des "Dritten Weges" statt. Ob hier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe, könne offen bleiben. Denn die Ordnungsverfügung erweise sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft, weil die Stadt sich zu Unrecht als zum Einschreiten verpflichtet gesehen habe. Das ihr zustehende Ermessen habe die Stadt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht ausgeübt. Eine strikte Bindung bestehe auch nicht nach dem von der Stadt in Bezug genommenen Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2021 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen, der gerade selbst die Notwendigkeit einer Ermessensausübung im Einzelfall sehe.