Stadt verweigert Überlassung der Westfalenhalle für Ganser-Vortrag
Dortmund hatte die Überlassung der Halle für den Vortrag des umstrittenen Schweizer Historikers und Publizisten Ganser im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dessen frühere Äußerungen seien als antisemitisch einzustufen. Sie berief sich auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahr 2019, demzufolge sich die Stadt der "Grundsatzerklärung des Netzwerks zur Bekämpfung von Antisemitismus in Dortmund" angeschlossen hatte. Darin heißt es, "dass Organisationen, Vereinen und Personen, die etwa den Holocaust leugnen oder relativieren, die Existenz Israels als jüdischen Staat delegitimieren, zu antijüdischen oder antiisraelischen Boykotten aufrufen, diese unterstützen oder entsprechende Propaganda verbreiten oder die anderweitig antisemitisch agieren, keine Räumlichkeiten oder Flächen zur Verfügung gestellt werden". Nachdem das VG dem Eilantrag der Veranstalterin stattgab, legte die Stadt Beschwerde ein - ohne Erfolg.
Veranstaltung vom Widmungszweck gedeckt
Das OVG hat die angegriffene Eilentscheidung bestätigt und die Stadt zur Überlassung der Halle für den streitigen Vortrag verpflichtet. Kommunen seien hinsichtlich der Entscheidungsfreiheit, in welchem Umfang sie Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewähren, begrenzt. Die Vergabepraxis und -entscheidung müssten durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Die Westfalenhalle sei als öffentliche Einrichtung von der Stadt für Veranstaltungen aller Art gewidmet worden. Die geplante Veranstaltung bewege sich im Rahmen dieses Widmungszwecks.
Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt
Der Widmungszweck sei entgegen der Ansicht der Stadt auch nicht durch den Ratsbeschluss aus dem Jahr 2019 beschränkt worden. Die mit der Antisemitismus-Erklärung begründete Nutzungsversagung verstoße in ihrer Allgemeinheit, soweit sie über einen (deklaratorischen) Ausschluss strafbaren Verhaltens hinausgehe, gegen die Meinungsfreiheit, weil sie an Meinungsäußerungen mit einem bestimmten Inhalt und auch an solche Kundgaben anknüpfe, die nicht strafbar seien. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei weder formell noch materiell gerechtfertigt, zumal keine sachlichen Gründe für die Versagung der Hallennutzung - etwa wegen zu erwartender Rechtsverstöße bei der konkreten Veranstaltung - bestünden.