Eine verbeamtete Grundschullehrerin war ab August 2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt worden. Während der fünfjährigen Ansparphase arbeitet sie im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, wird aber nur wie ein Beamter in Teilzeit bezahlt. Anschließend wird sie für zwei Jahre bei unveränderter Teilzeitbesoldung vom Dienst befreit. Im März 2022 erhielt sie statt der vollen Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro nur eine verminderte in Höhe von 928,59 Euro.
Hiermit war die Beamtin nicht einverstanden und klagte. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab ihr Recht (Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 295/23). Teilzeit im Blockmodell sei nicht als "Teilzeit" im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen, für die eine Minderung der Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der teilzeitbedingten Besoldungskürzung geregelt ist. Nach diesem Gesetz hänge der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag ab.
Da die Beamtin zum maßgeblichen Stichtag ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet habe, stehe ihr die volle Sonderzahlung zu. Dies trage dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Die einmalige Zuwendung habe durch die COVID-19-Pandemie bedingte außergewöhnliche Arbeitsbelastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatzbereitschaft der Anspruchsberechtigten würdigen sollen.
Unter "Corona-Bedingungen" geleistete Arbeitszeit maßgeblich
Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebe das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweise in diesem Zusammenhang lediglich auf eine "entsprechende" Anwendung des Besoldungsrechts. Jedenfalls aber sei die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren.
Teilzeitbeschäftigte Beamte wie die Klägerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochenstundenzahl gearbeitet haben, seien nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen gewesen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pandemiebedingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es gehe, sei nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" zum Stichtag, so das OVG.