Corona-Anordnungen missachtet: Jobverbot für Seniorenresidenz-Leiterin

Die Leiterin einer Seniorenresidenz darf weiterhin nicht beschäftigt werden, nachdem sie Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs in der Einrichtung beharrlich ignoriert hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden und die Entscheidung der Vorinstanz geändert.

Wiederholte Hygieneverstöße

Bei einem Ausbruch von Covid-19 in der Seniorenresidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese, nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt. Der Kreis untersagte der Einrichtung daraufhin sofort vollziehbar die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Minden statt. Dagegen legte der Kreis Beschwerde ein.

OVG: Vorbildfunktion verletzt - Verbot voraussichtlich rechtmäßig

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Denn diese habe ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.

OVG Münster, Beschluss vom 24.03.2021 - 12 B 198/21

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2021.