Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen

Die Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist voraussichtlich immer noch rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit einem Eilbeschluss vom 08.07.2020 entschieden. Der Betrieb von Clubs und Diskotheken berge ein erhöhtes Infektionsrisiko, dem nicht wirksam durch die geltenden Hygienemaßnahmen begegnet werden könne, so das Gericht.

OVG bestätigt zu großes Infektionsrisiko

Das OVG hat den Eilantrag einer Kölner Diskothekenbetreiberin, die meint, dass die fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei, abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken bei generalisierender Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe. So werde das Risiko einer schnelleren Verbreitung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektionen und potenziell virushaltige Aerosole vor allem durch den Umstand begünstigt, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten.

Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards nicht realistisch

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Öffnung von Clubs und Diskotheken unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnügungsstätten vorgesehen seien, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die Eindämmung des Virus zu erreichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Standards, die regelmäßig auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern beinhalteten, erscheine in einer Club- und Disko-Atmosphäre, in der die Gäste unbeschwert feiern wollten und bei der Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehörten, nicht realistisch.

Betriebsschließung weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig

Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in der branchenweiten Betriebsschließung eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastungssituation zu sehen sei, deren Verfassungsmäßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zu bejahen wäre. Hiergegen sprächen sowohl die bisherige Dauer der Maßnahmen als auch der Umstand, dass über die von Bund und Ländern aufgelegten Soforthilfe-Programme beispiellosen Ausmaßes derzeit zumindest eine gewisse Kompensation erfolge, auch wenn die dortigen Leistungen perspektivisch nicht ausreichen dürften, die wirtschaftliche Existenz der von längerfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu sichern.

OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2020.