Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss über die Auskunftsanträge des Thüringer Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und der Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau betreffend die Akte zur Partei Die Linke neu entscheiden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit am 31.07.2019 verkündeten Urteilen entschieden (Az.: 16 A 1009/14 und 16 A 1010/14). Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte den Klägern die Auskunft darüber verweigert, welche Daten zu ihren Personen in der dortigen Sachakte zur Partei Die Linke enthalten sind.
OVG: Ablehnung begehrter Auskunft war rechtswidrig
Nach Ansicht des OVG war die Ablehnung der begehrten Auskunft rechtswidrig, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Weder könne sich das Bundesamt für Verfassungsschutz hier auf Ausforschungsgefahren berufen noch reiche ein pauschaler Verweis auf den Verwaltungsaufwand einer Auskunft für die Ablehnung aus.
Revision nicht zugelassen
Das OVG hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 16 A 1009/14
Redaktion beck-aktuell, 1. August 2019.
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, Auskunftsantrag, Vollstreckungsschuldner, Direktmandat, Bundestag, Verfassungsschutz, Personenakte, personenbezogene Daten, Fraktion, BeckRS 2014, 52938 (erste Instanz)
BVerfG, Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutz - Fall Ramelow, NVwZ 2013, 1468
BVerwG, Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordneten der Partei DIE LINKE durch Bundesamt für Verfassungsschutz - Fall Ramelow, NVwZ 2011, 161
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerfG: Beobachtung des "Linken"-Abgeordneten Ramelow durch Verfassungsschutz verfassungswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.10.2013, becklink 1029016