Der Grundsatz "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!" mag auch beim Umgang mit der Justiz eine sinnvolle Maxime sein. Möglicherweise ging es einem Mann bei seinem Wunsch, die Geschäftsverteilungspläne des LG Bochum zu überprüfen, am Anfang einmal um ein legitimes Ziel.
Spätestens allerdings, als der Präsident des Landgerichts sich weigerte, Auskünfte zu wichtigen Fragen wie dem Aufbewahrungsort der Originaldokumente zu beantworten, eskalierte die Sache. Nicht nur, dass der Antragsteller beim angerufenen VG Gelsenkirchen feststellen musste, dass sein isolierter PKH-Antrag für eine Klage gegen den Bescheid des Landgerichts tatsächlich der Gegenseite zugeleitet werden sollte ("Datenschutz") und dort Richter über Richter urteilten ("Abhängigkeitsverhältnis").
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit behauptete auch noch, für diesen Streit gar nicht zuständig zu sein, § 40 VwGO. So eröffnete der aufmerksame Bürger einen neuen Kriegsschauplatz, dieses Mal in Bezug auf die elektronisch geführte Gerichtsakte: In dem übersandten PDF waren die Seiten mit "Bl." markiert, der Abkürzung für Blatt. Das bot Anlass für einen weitere Befürchtung: Blätter hätten schließlich Rückseiten, die man auch beschriften könne – daher bestehe hier die "Möglichkeit vermeidbarer und subtiler Manipulationen".
Wie zuvor schon beim VG Gelsenkirchen gab es auch beim OVG Münster (Beschluss vom 06.03.2024 – 4 E 578/23) nun keine Prozesskostenhilfe. Im Kern lag bereits eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG für Justizverwaltungsakte zu den ordentlichen Gerichten vor. Die Sache mit den Blättern aber ließen die Münsteraner Richterinnen und Richter nicht auf sich beruhen und stellen ein für allemal klar: Manipulationen an der elektronischen Akte seien nicht zu befürchten — Blätter in der E-Akte haben keine Rückseite.