Bewerber um Beigeordnetenamt muss öffentliche Namensnennung vor Wahl hinnehmen

Der Rat der Stadt Dortmund hat zu Unrecht gegen zwei Ratsherren, die den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der Wahl durch den Stadtrat publik gemacht hatten, ein Ordnungsgeld verhängt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Bewerber um eine solch herausgehobene kommunale Position müssten mit einem öffentlichen Diskurs rechnen.

Kläger machten eine Bewerbung publik

Die Kläger gehörten in der vergangenen Wahlperiode dem Rat der Stadt Dortmund an. Zur Vorbereitung der Wahl, für die eine öffentliche Ratssitzung bereits anberaumt war, hatten sie einen Bewerberspiegel von der Verwaltung erhalten. Die darin aufgeführten Bewerber konnten von einzelnen Ratsmitgliedern, Gruppen und Fraktionen für das Beigeordnetenamt vorgeschlagen werden. Bei einem der Bewerber handelte es sich um den Bürgermeister einer kleineren Stadt. Dessen Bewerbung machten die Kläger im Vorfeld der Wahl mit kritischen Anmerkungen publik. Daraufhin verhängte der Rat der beklagten Stadt Dortmund gegen sie ein Ordnungsgeld, weil die Kläger gegen die ihnen als Ratsmitglieder obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der gegen die Verhängung der Ordnungsgelder gerichteten Klage statt und hob die Ordnungsgeldbescheide auf. Dagegen legte die Stadt Dortmund Berufung ein.

OVG: Bewerber um Beigeordnetenamt müssen mit öffentlichem Diskurs rechnen

Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern unterlägen nach den Regelungen der Gemeindeordnung unter anderem solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich sei. Dazu gehörten etwa Personalangelegenheiten, zu denen im Ausgangspunkt auch eine Beigeordnetenwahl zähle. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Beigeordneten aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung durch den Rat gewählt werden und diese Wahl zwingend in öffentlicher Sitzung stattfindet. Deshalb hätten die Bewerberinnen und Bewerber um diese Position - wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllten - auch damit zu rechnen, dass ihre Bewerbung Gegenstand eines öffentlichen Diskurses ist. Den Ratsmitgliedern sei es im Rahmen ihres freien Mandats gestattet, ihre Vorstellungen über die personelle Besetzung eines solch herausgehobenen Amtes auch außerhalb des Rates zu kommunizieren und zu diskutieren.

Keine Geheimhaltungspflicht bloß wegen anders gelebter Praxis

Der Umstand, dass in der kommunalen Praxis oftmals anders verfahren werde und - nach entsprechender interfraktioneller Verständigung - lediglich ein einziger Wahlvorschlag zur Abstimmung stehe und auf diese Weise nur der Name des letztlich erfolgreichen Bewerbers publik werde, begründe ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht. Diese könne sich allenfalls aus einem entsprechenden Beschluss des Rates ergeben, der aber im entschiedenen Fall fehlte.

OVG Münster, Urteil vom 12.05.2021 - 15 A 1735/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2021.

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