Be­vor­zu­gung von Heim­be­woh­nern bei Co­ro­na-Imp­fung rech­tens

Weil Be­woh­ner von Alten- und Pfle­ge­hei­men in Bezug auf das Co­ro­na­vi­rus ty­pi­scher­wei­se ein hö­he­res Ex­po­si­ti­ons­ri­si­ko haben, dür­fen sie in­ner­halb der Impf­grup­pe mit höchs­ter Prio­ri­tät, der auch alle über 80-Jäh­ri­gen an­ge­hö­ren, vor­ran­gig be­han­delt wer­den. Dies gilt laut Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter auch für das Heim­per­so­nal, da es nach der Co­ro­na­vi­ru­simpf­ver­ord­nung mit den Be­woh­nern eine ein­heit­li­che Un­ter­grup­pe Impf­be­rech­tig­ter bil­det.

Ehe­paar be­ruft sich wegen Al­ters auf höchs­te Impf­prio­ri­tät

Ein im ei­ge­nen Haus­stand le­ben­des Ehe­paar hatte gel­tend ge­macht, auf­grund sei­nes Al­ters von 83 Jah­ren zu der Grup­pe von Per­so­nen zu ge­hö­ren, die nach der Co­ro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung des Bun­des mit höchs­ter Prio­ri­tät einen An­spruch auf Imp­fung hät­ten. Es sei daher rechts­wid­rig, dass in der Stadt Essen zu­nächst alle Be­woh­ner der Pfle­ge­hei­me, auch wenn diese das 80. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet hät­ten, und die dort tä­ti­gen Per­so­nen ge­impft wür­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen hatte am 11.01.2021 den Eil­an­trag der Ehe­leu­te ab­ge­lehnt, mit dem sie er­rei­chen woll­ten, dass die Stadt Essen ihnen un­ver­züg­lich eine Mög­lich­keit zur Co­ro­na-Schutz­imp­fung ver­schafft. Die da­ge­gen ge­rich­te­te Be­schwer­de hatte nun eben­falls kei­nen Er­folg.

OVG: Prio­ri­sie­rung von Heim­be­woh­nern sach­lich ge­recht­fer­tigt

Die Prio­ri­sie­rung zu­guns­ten der Be­woh­ner von Alten- und Pfle­ge­hei­men ist auch nach An­sicht des OVG Müns­ter nicht zu be­an­stan­den. Zwar ge­hör­ten die über 80-Jäh­ri­gen eben­so wie die Be­woh­ner von Alten- und Pfle­ge­hei­men der Impf­grup­pe mit höchs­ter Prio­ri­tät an. Die Co­ro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung sehe aber aus­drück­lich vor, dass in­ner­halb die­ser Grup­pe auf Grund­la­ge in­fek­tio­lo­gi­scher Er­kennt­nis­se be­stimm­te An­spruchs­be­rech­tig­te vor­ran­gig be­rück­sich­tigt wer­den könn­ten. Da­nach habe die Lan­des­re­gie­rung dar­auf ab­stel­len dür­fen, dass die Be­woh­ner von Alten- und Pfle­ge­hei­men ty­pi­scher­wei­se ein hö­he­res Ex­po­si­ti­ons­ri­si­ko hät­ten, weil sie im All­tag auf eine Viel­zahl von Kon­tak­ten als not­wen­di­ge Hil­fe­stel­lun­gen an­ge­wie­sen seien und sich nicht auf den selbst­ge­wähl­ten Kon­takt zu An­ge­hö­ri­gen oder an­de­ren na­he­ste­hen­den Per­so­nen be­schrän­ken könn­ten.

Be­woh­ner und Per­so­nal ein­heit­li­che Un­ter­grup­pe von Impf­be­rech­tig­ten

Dass zeit­gleich auch die in die­sen Ein­rich­tun­gen tä­ti­gen Per­so­nen die Imp­fung er­hal­ten könn­ten, sei in der Co­ro­na­vi­ru­simpf­ver­ord­nung selbst an­ge­legt. Diese fasse Be­woh­ner und Per­so­nal als ein­heit­li­che Un­ter­grup­pe von Impf­be­rech­tig­ten zu­sam­men. Das sei dem na­he­lie­gen­den Um­stand ge­schul­det, dass so ein mög­lichst um­fas­sen­der Schutz der be­son­ders ge­fähr­de­ten Be­woh­ner von Alten- und Pfle­ge­hei­men er­reicht wer­den könne, wenn – wie er­hofft – eine Imp­fung tat­säch­lich die Wei­ter­ga­be des Virus ver­hin­de­re. Ob die Ehe­leu­te mit ihrem Be­geh­ren rich­ti­ger­wei­se die Stadt Essen als un­te­re Ge­sund­heits­be­hör­de in An­spruch ge­nom­men haben, hat das OVG of­fen­ge­las­sen. Der Be­schluss ist un­an­fecht­bar.

OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 B 58/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.

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