Bevorzugung von Heimbewohnern bei Corona-Impfung rechtens

Weil Bewohner von Alten- und Pflegeheimen in Bezug auf das Coronavirus typischerweise ein höheres Expositionsrisiko haben, dürfen sie innerhalb der Impfgruppe mit höchster Priorität, der auch alle über 80-Jährigen angehören, vorrangig behandelt werden. Dies gilt laut Oberverwaltungsgericht Münster auch für das Heimpersonal, da es nach der Coronavirusimpfverordnung mit den Bewohnern eine einheitliche Untergruppe Impfberechtigter bildet.

Ehepaar beruft sich wegen Alters auf höchste Impfpriorität

Ein im eigenen Hausstand lebendes Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters von 83 Jahren zu der Gruppe von Personen zu gehören, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hätten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime, auch wenn diese das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen geimpft würden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am 11.01.2021 den Eilantrag der Eheleute abgelehnt, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun ebenfalls keinen Erfolg.

OVG: Priorisierung von Heimbewohnern sachlich gerechtfertigt

Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen ist auch nach Ansicht des OVG Münster nicht zu beanstanden. Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken könnten.

Bewohner und Personal einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten

Dass zeitgleich auch die in diesen Einrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, sei in der Coronavirusimpfverordnung selbst angelegt. Diese fasse Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen. Das sei dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden könne, wenn – wie erhofft – eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus verhindere. Ob die Eheleute mit ihrem Begehren richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde in Anspruch genommen haben, hat das OVG offengelassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 B 58/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.