OVG Münster bestätigt Rechtswidrigkeit des "Gastro-Kontrollbarometers"

Die nordrhein-westfälischen Lebensmittelüberwachungsbehörden müssen die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte nicht für das Pilotprojekt "Gastro-Kontrollbarometer" an die Verbraucherzentrale des Landes herausgeben, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit mehreren Urteilen am 13.12.2016 entschieden und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az.:13 A 946/15; 13 A 2059/15).

Sachverhalt

Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld führen zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben sogenannte risikoorientierte Kontrollen durch. Dabei verwenden sie ein Beurteilungssystem, in dem in verschiedenen Kategorien durch einen Kontrolleur oder eine Kontrolleurin Punkte vergeben werden. Je größer die Punktzahl ist, desto höher ist die Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufiger erfolgen behördliche Kontrollen. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, die Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, die bauliche Beschaffenheit oder die Personalhygiene.

Verbraucherzentrale will Punktwerte und Daten als Grundlage für “Gastro-Ampel“

Gefördert durch das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium beantragte die zu den Verfahren jeweils beigeladene Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Gastronomiebetriebe in Duisburg und Bielefeld. Sie will die Punktwerte sodann in drei Ergebnisstufen den Farben grün, gelb und rot zuordnen und auf ihrer Internetseite sowie in einer App die Bewertung auf einem horizontalen Balkendiagramm in den Ampelfarben anzeigen. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale hatten Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld erfolgreich geklagt.

OVG: Kein Anspruch auf Weitergabe der Kontrollwerte

Das Oberverwaltungsgericht hat mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Ergebnis bestätigt. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen - insbesondere Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs sowie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punktwert - finde im Verbraucherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage. Das Ergebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Information, zu der nach diesem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu. Eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen.

OVG Münster, Urteil vom 13.12.2016 - 13 A 946/15

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2016.

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