Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen bleibt

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bleibt es in Nordrhein-Westfalen vorerst bei der Pflicht zum Tragen einer sogenannten Alltagsmaske. Das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster lehnte einen dagegen gerichteten Eilantrag ab. Die in der Coronaschutzverordnung angeordnete "Maskenpflicht" sei nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich weiterhin rechtmäßig.

Antragsteller: Maskenpflicht unwirksam und gefährlich

Der im Kreis Kleve lebende Antragsteller wendete sich gegen die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen oder bei der Benutzung des Personenverkehrs, eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Er beanstandete insbesondere, dass die Alltagsmasken ungeeignet seien, Ansteckungsgefahren zu minimieren, da sie die Viren hustender Menschen nicht aufhalten könnten. Auch sei zu befürchten, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten würden. Überdies entstünden Gesundheitsgefahren dadurch, dass die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

OVG: Verordnungsgeber durfte sich auf RKI-Empfehlung stützen

Das OVG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) gefolgt sei. Danach wäre bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus leiste.

Bestehen anderer wissenschaftlicher Meinungen zu Maskenpflicht unbeachtlich 

Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen des Virus allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe.

Keine Gesundheitsgefahren für Maskenträger erkennbar

Ferner sei unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorrufe. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich solche aus der möglichen Schadstoffbelastung der für die Herstellung der Masken verwendeten Textilien ergäben. Denn insoweit gölten dieselben rechtlichen Vorgaben  wie bei anderen Kleidungsstücken. Im Übrigen stehe es den Benutzern frei, unter den vorhandenen (schadstofffreien) Masken zu wählen.

Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar

Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung sei auch nicht davon auszugehen, dass diese eine "trügerische Sicherheit" beim Träger hervorriefen. Vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder könnten selbst hergestellt beziehungsweise im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen, zum Beispiel für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

OVG Münster, Beschluss vom 29.07.2020 - 13 B 675/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.