Der im Juli 2018 in rechtswidriger Weise in sein Herkunftsland abgeschobene tunesische Staatsangehörige Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt werden. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2018, mit dem die ursprünglich angeordnete Rückgängigmachung der Abschiebung aufgehoben worden war, hat das Oberverwaltungsgericht Münster jetzt mit Beschluss vom 11.06.2019 zurückgewiesen (Az.: 17 B 47/19).
Rechtswidriger Zustand entfallen
Das Gericht bestätigte damit die Annahme der Vorinstanz, dass der durch die Abschiebung zunächst geschaffene rechtswidrige Zustand entfallen sei, nachdem die zuständige Asylkammer des VG in Hinblick auf die Vorlage einer Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin ein Abschiebungsverbot nach Tunesien verneint hatte. Diese asylgerichtliche Entscheidung entfalte im ausländerrechtlichen Verfahren Bindungswirkung mit der Folge, dass vorliegend weder die Frage einer drohenden Foltergefahr noch die Qualität der in Rede stehenden diplomatischen Zusicherung zu bewerten sei.
Weiteres Verfahren noch anhängig
Beim OVG noch anhängig (Az.: 11 A 909/19.A) ist ein Antrag von Sami A. auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil des VG Gelsenkirchen (BeckRS 2019, 2145) vom 16.01.2019. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verneinung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Tunesien. Wann über den Antrag entschieden wird, steht derzeit noch nicht fest.
OVG Münster, Beschluss vom 11.06.2019 - 17 B 47/19
Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2019.
Aus der Datenbank beck-online
VG Gelsenkirchen, Aufenthaltserlaubnis, Ermessensentscheidung, erniedrigende Behandlung, diplomatische Zusicherung, unmenschliche Behandlung, BeckRS 2019, 2145
VG Gelsenkirchen, Abschiebung, Tunesien, Gefahr, Folter, BeckRS 2018, 33130 (Vorinstanz)
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