Ein Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört, darf nach Bulgarien überstellt werden. Das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen stehen in einem solchen Fall der Überstellung nicht entgegen. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 08.06.2017 entschieden (Az: 11 A 52/17).
Iraker wurde in Bulgarien registriert
Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist. Der aus dem Irak stammende Kläger war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sondern war nach Deutschland weitergereist.
OVG bestätigt vorinstanzliches Urteil
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Aachen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
OVG Münster, Urteil vom 08.06.2017 - 11 A 52/17
Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2017.
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VG München, Abschiebung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien, BeckRS 2016, 50185
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