Informationen zum Ausgang des Verfahrens begehrt
Kurz nach Bekanntwerden der Geschehnisse um den NSU im November 2011 vernichtete ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz einige der dort geführten Akten zu V-Leuten in der rechten Szene. Aus diesem Grund wurde gegen den Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" ein Disziplinarverfahren geführt. Der Kläger, ein Journalist, begehrt vom Bundesamt Auskunft über das Disziplinarverfahren. Vor allem möchte er wissen, wie das Verfahren ausgegangen ist und mit welchem Aufwand das Bundesamt die disziplinarischen Ermittlungen geführt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hatte der darauf gerichteten Klage des Journalisten weitgehend entsprochen.
Keine Auskunft zu mutmaßlichen Motiven
Das OVG hat jetzt auf die Berufung des Bundesamtes das Urteil teilweise geändert. Über den konkreten Ausgang des Verfahrens und die von Kollegen des Beamten möglicherweise angestellten Vermutungen über dessen Motive müsse das Bundesamt keine Auskunft geben, entschied es. Demgegenüber seien insbesondere Informationen zur Dauer des Ermittlungsverfahrens, zum Umfang der Ermittlungsakte, zur Zahl der befragten Personen und zur Frage, ob der Beamte eigenmächtig gehandelt habe, zu erteilen.
Versagen der Sicherheitsbehörden Gegenstand der Debatte
Dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Berichterstattungsinteresse des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit komme vorliegend ein überragendes Gewicht zu, erläuterte das OVG. In der öffentlichen Diskussion und Berichterstattung zu den von den Mitgliedern des NSU verübten Morden und weiteren Straftaten habe von Anfang an auch die Frage eines Versagens der Sicherheitsbehörden breiten Raum eingenommen. Insbesondere der Vorgang der Aktenvernichtung im Bundesamt für Verfassungsschutz habe Mutmaßungen begründet, dass es auch auf Seiten des Bundesamtes Fehleinschätzungen, Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten gegeben habe, ohne die der NSU-Terror möglicherweise ein früheres Ende gefunden hätte. Das hieraus resultierende öffentliche Interesse überwiege mit Blick auf einen Teil der Fragen das Persönlichkeitsinteresse des Beamten und das Vertraulichkeitsinteresse seines Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland. Dass die Disziplinarvorgänge inzwischen gegen den Beamten nicht mehr verwertet werden dürften, stehe der Auskunftserteilung im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen.